Aktuelle Gesetzesänderungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Bei Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern erforderlich
Insolvenzrecht
Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 1 COVInsAG).
Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter sowohl Wohnraum- wie auch Gewerberaummietverhältnisse nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen (§ 2 des Art. 240 EBGB – Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie).
Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen für Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllt werden können (§ 1 des Art. 240 EBGB).