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Änderung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Seit 1.1.2007 sind gem. dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) die Jahresabschlüsse nicht mehr wie bisher bei dem Registergericht, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) einzureichen. 

Die Unterlagen sind zudem im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen und können unter http://www.ebundesanzeiger.de oder http://www.unternehmensregister.de abgerufen werden. Neu ist auch, dass die Einhaltung der Offenlegungspflichten nunmehr von Amts wegen kontrolliert wird.

Alle Abschlüsse mit Geschäftsjahresbeginn ab dem 1.1.2006 unterliegen den neuen Vorschriften und sind in der Regel spätestens am 31.12.2007 beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (kapitalmarktorientierte Unternehmen spätestens am 30.4.2007). Nach den Übergangsvorschriften können Unterlagen noch bis zum 31.12.2009 auch in Papierform bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden. Erst ab 2010 ist eine elektronische Einreichung verbindlich vorgesehen, welche auch die mit der Publizierung verbundenen Kosten reduziert.

Kontrolle und Sanktionierung von Verletzung der Offenlegungspflichten:

Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen vollzählig und fristgemäß bei ihm eingereicht worden sind. Zur Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens setzt das Bundesamt für Justiz zunächst (unter Androhung eines Ordnungsgeldes) eine Frist von sechs Wochen, innerhalb deren die fehlenden Unterlagen einzureichen sind. Nach fruchtlosem Ablauf der sechs Wochen werden ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und maximal 25.000 EUR festgesetzt, dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt und unter wiederholter Fristsetzung ein neues Ordnungsgeld angedroht.

Den Unternehmen sollten spätestens ab dem Geschäftsjahr 2006 spezielle Offenlegungsexemplare der Jahresabschlüsse zur Verfügung gestellt werden, welche die größenabhängigen Erleichterungen der §§ 326, 327 HGB berücksichtigen. Hiernach haben z.B. kleine Kapitalgesellschaften lediglich eine verkürzte Bilanz und einen eingeschränkten Anhang, nicht jedoch die Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen.