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Änderung der Insolvenzordnung

Einige wichtige Änderungen der Insolvenzordnung zum 01.12.2001: Abgrenzung Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren:

  • Selbständige können nicht mehr ins Verbraucherinsolvenzverfahren.
  • Für ehemalige Selbständige kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, d.h. weniger als 20 Gläubiger (§ 304 InsO), und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen.
  • Selbstverständlich kann sowohl nach dem Verbraucher- wie Regelinsolvenzverfahren sich das Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Schuldner anschliessen.
  • Stundung der Verfahrenskosten:

  • Vermögenslose Schuldner erhalten statt Prozesskostenhilfe die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten, d.h. diese Kosten sind dann in der Wohlverhaltensperiode vorab zu bedienen.
  • Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Massearmut ist demzufolge nicht mehr möglich.
  • Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 6 Jahre.