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Coronakrise: Kurzarbeitergeld führt zu Steuernachzahlung

Lohnersatzleistung, wie zum Beispiel Krankengeld, Kurzarbeitergeld sowie Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, sind steuerfrei Zahlungen, auf die weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Übersteigt die Lohnersatzleistung den Betrag von 410 Euro pro Kalenderjahr, kommt es nach dem Einkommensteuergesetz zu einer Pflichtveranlagung und es muss eine Einkommensteuererklärung für das Jahr, in dem die Leistungen bezogen wurden, beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, werden aber aufgrund des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung werden sie dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Sie erhöhen somit die Progression, also den maßgeblichen Steuersatz zur Berechnung der jährlichen Lohnsteuer. Mit Nachzahlungen an das Finanzamt ist daher zu rechnen.