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Fra­gen und Ant­wor­ten zu Kurz­ar­beit und Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG) im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Die Corona-Krise bringt zahlreiche Betriebe zum Stillstand. Bei Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus ann der Betrieb Kurzarbeit beantragen. Amtliche Informationen für Arbeitgeber sind bei der Arbeitsagentur hier zu finden:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Kurzarbeit kann nicht einfach vom Arbeitgeber angeordnet werden, da es nicht in sein Weisungsrecht fällt. Die Kurzarbeit kann daher nur einvernehmlich erfolgen. Möglichkeiten dafür sind vertragliche Regelungen mit jedem einzelnen Mitarbeiter, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Einheitsregelungen.

Eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers ist nicht möglich. Kann er betroffene Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, so bleibt nur die Kündigung bzw. Änderungskündigung unter Beachtung der Kündigungsfristen.

Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten!

Noch vorhandene Überstunden stehen dem Bezug von KuG grundsätzlich entgegen. Urlaub aus dem Jahr 2019 muss vollständig genommen worden sein.

Aufgrund der aktuellen Coronavirus Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr.

Resturlaub soll wie gehabt nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. D.h. Beschäftigte mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen von ihrem Arbeitgeber dazu angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen. Gezwungen werden kann dazu niemand.

Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Zur Berechnung gibt es verschiedene Online-Rechner im Internet: z.B. Nettolohnrechner

Das Arbeitsamt erstattet das gezahlte KUG sowie die dazugehörigen Sozialversicherungsbeiträge dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber geht also mit der Zahlung in Vorleistung gegenüber dem Arbeitnehmer.

Wichtig: Kurzarbeit muss zunächst für den gesamten Betrieb bzw. Betriebsteile eingeführt (Vereinbarung mit den Arbeitnehmern!) und dann dem Arbeitsamt angezeigt werden. Der erhebliche Arbeitsausfall ist der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich – in jedem Fall noch in dem betreffenden Monat – anzuzeigen. Im nächsten Schritt beantragt der Arbeitgeber die Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes.

Ja, dies ist zwingend notwendig. Die Ermittlung des Arbeitsausfalls und die Lohnabrechnungen dienen der Prüfung des Erstattungsanspruchs des Arbeitsamtes nach Beendigung der Kurzarbeit.

Zunächst rechnet der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der vereinbarten Kurzarbeit ab und zahlt Nettolohn, KUG, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw. aus. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend vom Arbeitsamt an den Arbeitgeber gezahlt.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern (freiwillig) einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Der Zuschuss ist steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge sind auf den Zuschuss nur dann zu zahlen, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

  • Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
  • Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
  • Neu: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Die Einführung von Kurzarbeit bedeutet zunächst, dass der Arbeitgeber von einem vorübergehenden Arbeitsmangel ausgeht. Dies schließt aber nicht aus, dass sich während der Kurzarbeit der Beschäftigungsbedarf ändern kann. Ggf. muss dies der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess dies darlegen und nachzuweisen.

Nein, KUG kann nur für nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst Arbeitsverhältnis beantragt werden (vgl. § 98 Abs. 2 SGB III).