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Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Unternehmenskrise

Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergerichtlich. Dabei muss er die Geschäfte der Gesellschaft immer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns ausführen. Dies gilt vor allem in der Unternehmenskrise. Aber auch bei den ersten Anzeichen für eine mögliche Krise, wie Liquiditätsengpässen, muss der Geschäftsführer sofort reagieren.

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Firmenwagen

Bei Führungskräften und im Außendienst tätigen Mitarbeitern gehört ein Firmenwagen meist „on top“ zu den Gehaltsbestandteilen. Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, muss er diesen Nutzungsvorteil – sofern er kein Fahrtenbuch führt – nach der sog. 1-%-Regelung versteuern. Anders hingegen, wenn die private Nutzung durch den Arbeitgeber ausdrücklich untersagt wird: Der Bundesfinanzhof hat Ende 2011 entschieden, dass die Nutzung eines Firmenwagens lediglich für betriebliche Fahrten und den Arbeitsweg keine private Nutzung darstellt. Folge: Das Finanzamt durfte die 1-%-Regelung aufgrund der fehlenden Privatnutzung des Dienstwagens nicht ansetzen. Denn die Versteuerung nach der 1-%-Regelung setzt gerade voraus, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen durfte.

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Mandanteninformationen – Ausgabe 3/2012 (Mai/Juni)

Themen dieser Ausgabe

  • Vorsteuerabzug für unternehmensfremde Umsätze

  • Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Zinsen und Mieten verfassungswidrig?

  • Arbeitgeber darf Smartphones/Tablets und Software
    steuerfrei überlassen

  • Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
  • Mehrere Arbeitsstätten: Verpflegungsmehraufwand

  • Zweitausbildung: Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte

  • Keine Werbungskosten bei Teilnahme an touristischer Auslandsgruppenreise

  • Neue Regeln für Online-Shops

  • Leichtere Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

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Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten stehen im Spannungsfeld zwischen nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung und betrieblich bzw. beruflich veranlassten Kosten, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

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