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Seit dem 29.07.2014 gilt das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird die Richtlinie 2011/7/EU umgesetzt. Das Gesetzt sieht die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses vor und führt einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags bei Zahlungsverzug ein. Darüber hinaus werden Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und Überprüfungsverfahren festgelegt.

Mit der Richtlinie 2011/7/EU strebt der europäische Gesetzgeber einen Wandel hin zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ an. Hierzu soll ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ geschaffen werden, um die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen zu verbessern. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Last des mit langen Zahlungsfristen und Zahlungsverzug verbundenen „Gläubigerkredits“ befreit und gerade öffentliche Auftraggeber als Schuldner von Entgeltforderungen durch die Folgen des Zahlungsverzugs abgeschreckt werden.

Wesentliche Neuerungen sind:

a) Zahlungshöchstfristen

Bisher konnten Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit individuelle Zahlungs- und Abnahmevereinbarungen treffen. Eine gesetzlich festgelegte Höchstzahlungsfrist gab es nicht. Nun gilt gem. dem neuen § 271a Abs. 1 und 2 BGB eine Zahlungshöchstfrist von 60 Tagen; öffentliche Auftraggeber müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen zahlen. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist nur dann wirksam, wenn das Unternehmen bzw. der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass eine solche Abrede ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

b) Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren von 30 Tagen

Ist ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorgesehen, so ist die Höchstdauer für dieses Verfahrens gem. des neuen § 271a Abs. 3 BGB 30 Tage ab Empfang der Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes können die Parteien nur durch ausdrückliche Vereinbarung bestimmen. Diese darf jedoch für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein.

c) Entschädigung für Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, der kein Verbraucher ist, hat einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Hierfür muss der Gläubiger den Schuldner nicht vorab mahnen. Übersteigen die Betreibungskosten den Pauschalbetrag hat der Schuldner natürlich auch Anspruch auf Erstattung der darüber hinausgehenden Beitreibungskosten, z.B. Kosten, die mit Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.

d) Gesetzlicher Verzugszins für Geschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

Der gesetzliche Verzugszins für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, wird von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht. Ein Ausschluss dieses Anspruchs im Voraus ist unwirksam (§ 288 Abs. 6 S. 1 BGB). Eine Beschränkung dieses Anspruchs ist unwirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist.

e) Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

Vertragsklauseln oder Praktiken, die für den Gläubiger hinsichtlich des Zahlungstermins, der Zahlungsfrist, des Verzugszinses oder der Erstattung von Beitreibungskosten grob nachteilig sind, sind unwirksam. Dies gilt insbesondere für in AGB vereinbarte Zahlungsziele. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können, sollte die eigenen AGB überprüft und ggf. angepasst werden.

f) Für welche Verträge gelten die Neuerungen

Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, welche nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind bzw. auf vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird (vgl. Art. 229 §34 EGBGB).