Zum Inhalt springen

Verkauf von Firmenfahrzeug

Ein alltäglicher Fall: Sie wollen Ihr Firmenfahrzeug verkaufen?

Seit der der Neuregelung des Schuldrechts im Jahre 2002 gilt beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bis dahin ist  nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr.

Darüber hinaus besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h., der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mängel nicht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war.

Auch für Neuwagen gilt das gleiche, alle Neufahrzeuge die nach dem 01.01.2002 gekauft wurden gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel „Gekauft wie gesehen“ oder “ Unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ ist nicht mehr gültig.
Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.

 

Hier kommen für Sie Garantie- und Gewährleistungsansprüche in Betracht. Relevant ist auch, ob Sie von privat oder von einem Händler gekauft haben.

Im einzelnen: Seit Anfang 2002 müssen Autohändler beim Gebrauchtwagenkauf eine grundsätzlich zweijährige Gewährleistung eingehen, die nicht ausgeschlossen werden darf. Höchstens deren einvernehmliche Verringerung auf minimal ein Jahr kommt in Betracht, weitere Verkürzungen sind unzulässig. In den ersten sechs Monaten nach Kauf wird vermutet, dass ein auftretender Mangel schon beim Kauf vorgelegen hat. Bei späteren Mängeln, also ab dem siebten Monat, muss der Käufer den Nachweis führen.

Aber Achtung: Verkauft der Händler im Kundenauftrag, ist er lediglich Vermittler, nicht Verkäufer. Dann haftet nicht er, sondern der eigentliche Verkäufer. Ist dieser eine Privatperson, ist es zulässig und üblich, die Gewährleistung komplett auszuschließen, meist mit dem Passus „gekauft wie gesehen und Probe gefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.

Ebenso wie Autohändler müssen sich auch Gewerbetreibende und Selbständige behandeln lassen, wenn sie ihren Dienst- oder Firmenwagen veräußern. Dies gilt selbst dann, wenn ihr Gewerbe keinerlei Bezug aufweist zum Kfz-Handel. Verkauft also der Metzgermeister seinen geschäftlich genutzten BMW, ist er gewährleistungspflichtig.

Eine letzte Einschränkung gilt bei dem Verkauf von als Totalschäden, Bastelautos oder Ersatzteilspendern verkauften Kfz, selbst wenn ein Händler diese verkauft. Auch dann gibt es keine Gewährleistung.

Darüber hinaus können beim Gebrauchtwagenkauf Garantien abgeschlossen werden, die für einen ein- oder mehrjährigen Zeitraum, teils durch die Laufleistung limitiert, Anschlussgarantien vorsehen, sollte am Gebrauchtwagen etwas kaputt gehen. Diese sehen teils prozentuale Selbstbeteiligungen entweder auf die Teile, meist aber auf den Arbeitslohn für die Reparatur, vor und können abgeschlossen werden unabhängig davon, ob der Verkäufer privat oder als Händler verkauft.

Im letzteren Fall muss der Käufer sich klar werden, ob eine solche Garantie nötig ist, da der Autohändler bereits in der Gewährleistung ist, und die Kosten für eine Gebrauchtwagengarantie oftmals ganz oder zum Teil der Käufer trägt. Beim „dubiosen Fähnchenhändler um die Ecke“ kann sich der Abschluss einer Garantie lohnen, da der Käufer nicht weiß, wie lange sein Händler noch existent ist. Beim Kauf von privat ist eine Gebrauchtwagengarantie fast immer zu empfehlen.