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Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Ich führe für Sie ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durch. Wenn Sie überschuldet sind, also die Forderungen der Gläubiger nicht mehr bedienen können, ist es zur Vermeidung höherer Schulden und weiterer Nachteile dringend geboten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Es besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Schuldenbereinigung einen Antrag auf Beratungshilfe bei Gericht zu stellen, so dass Ihnen außer des zu leistenden Eigenanteils in Höhe von EUR 10,00 keine Kosten entstehen.

Die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren durch eine geeignete Stelle – Rechtsanwalt – ist nach der Insolvenzordnung (InsO) zwingend notwendig, um im Falle des Scheiterns überhaupt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht stellen zu können.

Im Rahmen eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens liegt der entscheidende Vorteil für die Schuldner darin, dass die Restschuldbefreiung erlangt werden kann. Dies bedeutet, dass alle Verbindlichkeiten, also Schulden, nach Durchführung des Insolvenzverfahrens und der sogenannten Wohlverhaltensperiode wegfallen, also nicht mehr beglichen werden müssen.

Im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens überprüfe ich Ihre Unterlagen, setze mich mit allen Ihren Gläubigern in Verbindung und fordere diese dazu auf, eine gegliederte Forderungsaufstellung an mich zu übersenden; dazu sind die Gläubiger nach der Insolvenzordnung verpflichtet. Gleichzeitig weise ich Ihre Gläubiger darauf hin, dass eine Lösung zur Rückführung der Verbindlichkeiten erarbeitet wird, so dass weitere Maßnahmen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unterlassen werden.

Nachdem alle Gläubiger mir Ihre Forderungsaufstellungen übersandt haben, kann ich Ihre gesamten Verbindlichkeiten bestimmen und einen Schuldenbereinigungsplan unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Möglichkeiten erarbeiten. Dazu stelle ich gemeinsam mit Ihnen fest, welchen Betrag Sie monatlich zur Begleichung Ihrer Schulden aufbringen können; dies sind in der Regel Beträge in Höhe von EUR 20,00 bis EUR 100,00 pro Monat. Unter gewissen Umständen ist es auch möglich, den Gläubigern einen sogenannten Nullplan anzubieten, Sie also überhaupt keine Raten auf Ihre Schulden leisten.

Entsprechend des quotalen Anteils der Forderungen der einzelnen Gläubiger im Verhältnis zu Ihren Gesamtverbindlichkeiten errechne ich dann den monatlichen Betrag, der den einzelnen Gläubigern gezahlt wird.

Oder Sie können sich von dritter Seite einen bestimmten Geldbetrag verschaffen, so dass ich die Vereilung entsprechend der Quote berechne und den Gläubigern vorschlage, dass mit dieser einmaligen Zahlung alle Schulden beglichen sind, sie also auf die restliche Forderung verzichten.

Diese Vorgehensweisen haben sich in der Praxis als erfolgsversprechend erwiesen, da die Gläubiger ansonsten fast keine Möglichkeit haben, Ihre Schulden einzutreiben.

Dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan müssen allerdings alle Gläubiger zustimmen, damit der Plan durchgeführt werden kann. Wird der Schuldenbereinigungsplan nach meinem Vorschlag durchgeführt, sind Sie schuldenfrei.

Wenn eine außergerichtliche Schuldenregulierung wider Erwarten nicht erfolgreich durchzuführen ist, weil nicht alle Gläubiger zustimmen, kann ich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht stellen. Im Rahmen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens besteht für das Gericht die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger zu ersetzen, so dass das Insolvenzverfahren auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans durchgeführt wird, auch wenn nicht alle Gläubiger zugestimmt haben.