Fröhler und Kollegen
Rechtsanwälte und Steuerberater
in Bürogemeinschaft
Über uns
Unser Team
Diplom KauffrauIlona FröhlerSteuerberaterin
|
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ilona.froehler@froehler-kollegen.de
- +49 (089) 329 882-60
Norbert FröhlerRechtsanwalt |
-
norbert.froehler@froehler-kollegen.de
- +49 (089) 329 882-61
Christine KaiserRechtsanwältin
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kanzlei@froehler-kollegen.de
- +49 (089) 329 882-60
Unser
Tätigkeitsbereich
Arbeitsrecht
Beratung und Vertretung von Privat- und Firmenkunden bei der Erstellung bzw. Überarbeitung von Arbeitsverträgen sowie in der gerichtlichen Vertretung (z.B. Kündigungsschutzklagen)
Erbrecht
Erbschaftsfragen sind ein heikles Thema, über das man nicht gerne spricht. Trotzdem geht es uns mehr oder weniger alle an. Mancher Familienzwist wäre zu vermeiden, wenn rechtzeitig überlegt würde, wem der Nachlass zufallen soll.
Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht
Ertragsteuerliche und erbschaftssteuerliche Beratung im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen
Forderungsmanagement (Inkasso)
Sie kennen sicherlich das Problem: „Der Kunde zahlt nicht“. Wir treiben Ihre Forderung effektiv ein und vermeiden so Zahlungsausfälle.
Gesellschaftsrecht
Welche Leistungen müssen bei der Gründung einer Gesellschaft erbracht werden, wer soll nach aussen handeln können, welche Haftung der Gesellschafter kann in Kauf genommen werden und was soll beim Tode oder Ausscheiden eines Gesellschafters geschehen.
Miet- und Immobilienrecht
Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
Insolvenz- und Verbraucherinsolvenzrecht
Beratung und rechtliche Begleitung im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Steuererklärungen
Anfertigung von Steuererklärungen für Privatpersonen
Verkehrsrecht
Vertrags- und Wirtschaftsrecht
Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Verträge rechtssicher zu gestalten und Ihre AGBs wirksam in den Vertrag einzubeziehen.
Die Kanzlei
Kanzlei Fröhler und Kollegen wurde im Jahre 1995 von Rechtsanwalt Norbert Fröhler gegründet. Unserer Bürogemeinschaft gehören heute die Rechtsanwälte Norbert Fröhler und Christine Kaiser sowie die Steuerberaterin Ilona Fröhler an.
Unserer Arbeitsschwerpunkt ist das Wirtschafts-, Zivil- und Steuerrecht. Zu unseren Mandanten gehören Privatpersonen, Handwerker, Freiberufler, Existenzgründer und mittelständische Unternehmen aller Branchen.
Um unseren Mandanten ein optimale Vertretung zu gewährleisten, arbeiten wir, sofern es die Umstände oder der Umfang eines Mandats erfordern, als Team zusammen.
kanzlei@froehler-kollegen.de
+49 (089) 329 882-60
Erstberatung per Videokonferenz auf Anfrage
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Fröhler und Kollegen
Zugspitzweg 5
85748 Garching b. München
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FAQ zu Kosten
Die Frage der Anwaltskosten ist aus Sicht des Mandanten oft nicht einschätzbar und führt dazu, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus Unbehagen über die Kostenfrage solange wie möglich hinauszuzögern. Oft hilft jedoch schon eine kurze Erstberatung mit einem Rechtsanwalt, um die Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern. Eine erste anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten kann die Entscheidung über die richtige Vorgehensweise in einem Streitfall erleichtern.
Wir bieten unseren Mandanten zu ihren Fragen eine Erstberatung (auch telefonisch) zu einer Pauschale von EUR 80 inklusive Mehrwertsteuer an. Die Dauer der Beratung inklusive Sichtung der mitgebrachter Unterlagen beträgt maximal 30 Minuten. In der Erstberatung kann im Regelfall der Kostenrahmen für die Angelegenheit abgesteckt werden, sei es, dass die Gebühren nach RVG abgerechnet werden oder ein Stundenhonorar vereinbart wird. Sollte sich die Angelegenheit wegen ihres Umfangs oder ihrer Komplexität nicht im Rahmen einer Kurzberatung erledigen lassen, informieren wir vor dem Entstehen weiterer Kosten, damit Sie hinsichtlich der Weiterbearbeitung frei und ohne unkalkulierbares Kostenrisiko entscheiden können. Selbstverständlich werden die Kosten der Erstberatung bei Weiterverfolgung des Falles auf nachfolgend anfallende Anwaltskosten voll angerechnet und bei erfolgreicher Überwälzung der Kosten auf die Gegenseite erstattet.
Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die meisten denkbaren Konstellationen festgehalten, die den gesetzlichen anwaltlichen Gebührenanspruch auslösen. Maßgeblich für die Höhe des Honorars ist hierbei zunächst der Gegenstandswert (z.B. Höhe der geltend gemachten Forderung), der in einem Zivilgerichtsverfahren regelmäßig vom Gericht festgelegt wird. Andere Verfahren kennen sog. Regelstreitwerte, wie beispielsweise im Verwaltungsrecht. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind auch die Gebühren, die der Anwalt für seine Tätigkeit erhält. Weiterhin wird differenziert, welche Tätigkeiten der Anwalt entfaltet hat, ob er nur aussergerichtlich oder in einem Gerichtsverfahren aufgetreten ist, ob er einen Vergleich geschlossen oder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geprüft hat.
Es würde den Rahmen dieser Website sprengen, auf alle hiermit verbundenen Einzelfragen einzugehen. Wir informieren Sie gerne, wenn Sie hierzu Fragen haben. Weitere Informationen den gesetzlichen Gebühren finden Sie auf der >> Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik „Für Verbraucher -> Kosten“.
Abrechnung nach Stundenhonorar ?
Einige Mandate eignen sich nicht für eine Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies ist insbesonders dann der Fall, wenn sich der Gebührengegenstandswert schwer bestimmen läßt oder wenn der Gegenstandswert in einem auffälligen Mißverhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit besteht. Ein Stundenhonorar hat hier den Vorteil, dass es die vom Anwalt benötigte Arbeitszeit besser abbildet. Im Regelfall bieten wir bei der Erstberatung von uns aus an, nach einem Stundenhonorar abzurechnen, wenn sich die außergerichtliche Angelegenheit hierfür eignet (z.B. das Entwerfen und Prüfen von Verträgen). Üblicherweise beträgt unser Stundensatz EUR 160 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es versteht sich von selbst, daß Sie mit Rechnungsstellung eine systematische Stundenerfassung erhalten, aus der Sie ersehen können, wann der Anwalt welche Tätigkeit für Sie entfaltet hat.
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Basiszinssatz seit 01.07.2016 unverändert
01.01.2020
Der Verzugszinssatz ist seit Juli 2016 bei 4,12% ggü. Verbrauchern bzw. 8,12% bei Geschäften unter Gewerbetreibenden.
