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Spekulationssteuer war 1997 und 1998 verfassungswidrig

Die so genannte Spekulationssteuer war in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig, weil der Fiskus mangels ausreichender Kontrolle nur die ehrlichen Steuerzahler zur Kasse gebeten hat. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Allerdings lässt sich die Entscheidung nach den Worten des Gerichts «nicht ohne weiteres» auf die heutige Praxis bei der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte übertragen, da sich die Gesetzeslage seit 1999 deutlich gewandelt habe. (Aktenzeichen: 2 BvL 17/02 vom 9. März 2004) Die Bundesregierung begrüßte das Urteil: «Das Gericht hat bestätigt, dass die seit 1999 unternommenen Schritte in die richtige Richtung gehen», sagte Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks. «Damit besteht für uns kein zwingender Handlungsbedarf.» Sie erwartet kaum Rückforderungen betroffener Steuerzahler, weil die meisten Steuerbescheide aus jener Zeit bestandskräftig seien. Trotz Nichtigkeit der Spekulationssteuer in der Fassung von 1997 und 1998 hat der Steuerzahler nur Ansprüche, wenn sein Bescheid einen Vorbehalt enthält oder Gegenstand eines laufenden juristischen Verfahrens ist.

Nach dem Urteil führten die – unter anderem im Bankgeheimnis begründeten – fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden zu einem derart geringen Entdeckungsrisiko, dass sie zu rechtswidrigem Handeln geradezu einluden. Die Erfassung von Spekulationsgewinnen sei vor allem von der Erklärungsbereitschaft des Steuerzahlers abhängig gewesen. Die mangelhafte Durchsetzung der Steuerpflicht verletze das «verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug».

Der Zentrale Kreditausschuss forderte eine grundlegende Neuordnung der Besteuerung von Kapitalanlagen und sprach sich für eine – moderate – Abgeltungssteuer auf private Spekulationsgewinne aus. Dadurch könnten die Einnahmen ohne bürokratische Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden. Das Deutsche Aktieninstitut plädierte dagegen für einen völligen Verzicht auf die Spekulationssteuer, weil die Einnahmen zu gering seien und in keinem Verhältnis zum Prüfaufwand stünden. Das globalisierungskritische Netzwerk Attac sprach sich für schärfere Kontrollen von Steuerhinterziehung und eine Lockerung des Bankgeheimnisses aus.

Mit dem Urteil gab der Zweite Senat dem emeritierten Kölner Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke Recht. Er hatte seine Spekulationsgewinne von 1752 Mark (896 Euro) aus dem Jahr 1997 korrekt angegeben und war anschließend vor Gericht gezogen, weil er den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sah. Der Bundesfinanzhof hatte das Verfahren den Karlsruher Richtern vorgelegt.