Die nachfolgende Darstellung ist ein grober Überblick über den normalen Ablauf eines Insolvenzverfahrens, wobei nicht übersehen werden darf, daß in fast jedem Verfahren Besonderheiten auftreten, die in einem allgemeinen Überblick nicht berücksichtigt werden können. Was die zeitliche Komponente anbelangt, kann eine Regel nicht angegeben werden; manche Verfahren können in weniger als einem Jahr abgewickelt werden, andere erstrecken sich über mehrere Jahre. I. Der Beginn des Verfahrens
Ein Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Den Antrag kann der Schuldner selbst oder ein Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Zulässig ist der Antrag dann, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt; diesen muß ein Gläubiger glaubhaft machen, wenn er den Antrag stellt. Allgemeiner Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. auch seine Überschuldung, sofern der Schuldner eine juristische Person ist. Darüber hinaus kann der Schuldner selbst auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, so ist insoweit zu beachten, daß die Vertretungsorgane Insolvenzantragspflichten haben, bei deren Verletzung sie unter Umständen persönlich haften.
Bevor das Insolvenzgericht darüber entscheidet, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muß es vor allem zwei Dinge klären: Zum einen, ob der Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt und nicht etwa der Antrag mißbräuchlich gestellt wurde, zum anderen, ob voraussichtlich genug Masse vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken.
Zur Ermittlung der beiden genannten Punkte bedient sich das Gericht in der Regel eines Sachverständigen, der im Rahmen eines Gutachtens feststellt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ausreichend Masse vorhanden ist. Für die Zeit zwischen der Stellung des Insolvenzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über ihn trifft das Gericht alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um eine Verschlechterung des Schuldnervermögens zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann etwa die Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen bis auf Null reduziert werden, es kann ein Vollstreckungsverbot für die Gläubiger erlassen werden und insbesondere kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden. Dessen Befugnisse bestimmt das Gericht und sie können von der bloßen Nachforschung bei dem insoweit auskunftspflichtigen Schuldner oder den Gläubigern bis dahin gehen, daß der vorläufige Insolvenzverwalter die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners erhält.
Am Ende des Vorverfahrens, das sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, entscheidet das Gericht darüber, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ob der Eröffnungsantrag mangels ausreichender Masse abgewiesen wird. Im letztgenannten Fall findet kein geregeltes Kollektivverfahren statt und die einzelnen Gläubiger müssen sich selbst darum kümmern, ob bzw. wie sie ihre Ansprüche noch verwirklichen können. Handelt es sich um eine juristische Person ist diese von Amts wegen zu löschen. Natürliche Personen haben die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
II. Das eröffnete Insolvenzverfahren
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, bestimmt den Berichts- und den Prüfungstermin sowie die Frist, innerhalb derer die Gläubiger beim Insolvenzverwalter ihre Forderungen anzumelden haben. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen entsprechend anzumelden und dem Verwalter Sicherungsrechte am Vermögen des Schuldners anzuzeigen; Personen, die gegenüber dem Schuldner Verpflichtungen haben werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Verwalter zu leisten. Der Eröffnungsbeschluß, der all diese Informationen enthält wird nicht nur veröffentlicht, sondern auch allen bekannten Gläubigern und dem Schuldner zugestellt. Ist der Schuldner eine natürliche Person, erhält er darüber hinaus den Hinweis auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
Bis zum Berichtstermin, der innerhalb von 6 Wochen stattfinden soll, spätestens aber 3 Monate nach Eröffnung angesetzt werden darf, soll der Insolvenzverwalter den status quo erhalten, wenn dies ohne Nachteile für die Masse möglich ist. Im Berichtstermin unterrichtet der Insolvenzverwalter dann die Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Sodann beschließt die Gläubigerversammlung, wie das Verfahren weiter verlaufen soll. Im wesentlichen kann sie dabei den Verwalter beauftragen, das Schuldnervermögen lediglich im Wege der zerschlagenden Liquidation zu verwerten, es als Gesamtheit zu veräußern oder es zu sanieren. Im Sinne der bestmöglichen Haftungsverwirklichung kann auch ein Insolvenzplan erstellt werden, nach dem das Verfahren abweichend von den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt wird. Einen solchen Plan können der Schuldner und der Insolvenzverwalter vorlegen; die Gläubiger selbst haben zwar kein Vorlagerecht, sie können aber im Berichtstermin dem Verwalter die Erstellung eines Plans unter Vorgabe des Planziels aufgeben. Wenn nicht dem Berichtstermin schon eine Gläubigerversammlung vorausgegangen ist, können die Gläubiger hier auch einen neuen Insolvenzverwalter wählen, der ggf. aber vom Gericht nur bestätigt wird, wenn es sich um eine unabhängige und geeignete Person handelt.
Gemäß den Vorgaben der Gläubigerversammlung im Berichtstermin wickelt der Insolvenzverwalter nunmehr das Verfahren ab: Im Normalfall bedeutet das, daß er nach genauer Identifikation des Schuldnervermögens die nicht hierzu zählenden Gegenstände „aussortiert“, die insolvenzfesten Sicherungsrechte feststellt und bedient, andererseits aber auch Außenstände realisiert und anfechtbar weggegebenes Vermögen in die Masse zurückholt. Durch die Insolvenzeröffnung ausgesetzte Aktivprozesse des Schuldners kann der Verwalter als Kläger aufnehmen und weiterführen, Passivprozesse nur unter bestimmten Bedingungen, insbesondere, wenn ihr Gegenstand nicht eine Insolvenzforderung ist. Bei gegenseitigen Verträgen, die noch nicht voll erfüllt sind, kann der Verwalter wählen, ob er den Vertrag gegen Erhalt der Gegenleistung erfüllen will oder die Erfüllung ablehnen. Im übrigen prüft der Verwalter die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger.
Das Ergebnis seiner Prüfung teilt der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung im Prüfungstermin mit, der mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung vom Gericht abgehalten werden soll. Anerkannte Forderungen werden zur Insolvenztabelle festgestellt, Forderungen, die der Verwalter oder ein Gläubiger bestreitet, können während des Insolvenzverfahrens ausschließlich im Wege der Feststellungsklage gegen den Bestreitenden durchgesetzt werden. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung einer Forderung nicht entgegen, einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle erhält der Gläubiger jedoch nur dann, wenn er seine Forderung im Wege der Feststellungsklage gegen den Schuldner durchsetzt.
Im Fall einer verspäteten Forderungsanmeldung wird die Forderung trotzdem berücksichtigt, der Gläubiger muß allerdings die Kosten eines ggf. erforderlichen weiteren Prüfungstermins tragen.
III. Der Abschluß des Verfahrens
Am Ende des Verfahrens steht im Normalfall die quotale Verteilung der bereinigten Masse an die Insolvenzgläubiger. Soweit hinreichende Barmittel vorhanden sind, können Ausschüttungen auch schon während des Verfahrens erfolgen, jedoch frühestens nach dem Prüfungstermin. Vor einer Verteilung legt der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht ein Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten nieder und macht die Forderungssumme sowie den zu verteilenden Betrag aus der Insolvenzmasse öffentlich bekannt. Innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung müssen, um noch berücksichtigt zu werden, Insolvenzgläubiger streitiger Forderungen nachweisen, daß sie diesbezüglich Feststellungsklage erhoben bzw. einen durch die Verfahrenseröffnung unterbrochenen Prozeß aufgenommen haben; absonderungsberechtigte Gläubiger müssen innerhalb der Frist nachweisen, in welcher Höhe sie auf abgesonderte Befriedigung verzichtet haben bzw. mit dieser ausgefallen sind.
Bevor nach vollständiger Verwertung der Insolvenzmasse im Rahmen der Schlußverteilung die Insolvenzgläubiger befriedigt werden, sind die Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Es sind dies die Kosten des Insolvenzverfahrens, insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung von Verwalter und vorläufigem Verwalter, sowie die von den beiden letztgenannten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten.
Ergibt sich im Lauf des Verfahrens, daß die Masse zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten, so zeigt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht Masseunzulänglichkeit an. Das Gericht macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Massegläubiger gesondert. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat der Verwalter weiterhin die Masse zu verwalten und zu verwerten und am Ende zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sowie die übrigen Masseverbindlichkeiten in der Rangfolge des § 209 InsO quotal zu befriedigen.
Sofern sich im Lauf des Verfahrens herausstellt, daß die Masse nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird, beschließt das Insolvenzgericht die Einstellung mangels Masse, wenn nicht von einem Beteiligten eine Verfahrenskostenvorschuß gestellt wird. Nach einer Einstellung mangels Masse berichtigt der Verwalter quotal die Kosten des Verfahrens; eine weitere Verwaltung oder Verwertung von Massegegenständen findet nicht mehr statt.
Eine Einstellung des Verfahrens kann auf Antrag des Schuldners auch erfolgen, wenn feststeht, daß kein Insolvenzgrund mehr vorliegt oder wenn nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung alle Gläubiger zustimmen und wenn dem Schuldnerantrag nicht binnen einer Woche nach seiner öffentlichen Bekanntmachung ein Insolvenzgläubiger widerspricht.
Findet eine Einstellung des Verfahrens nicht statt, so hebt das Insolvenzgericht nach Abhaltung eines Schlußtermins und Durchführung der Schlußverteilung das Insolvenzverfahren auf. Danach erhält der Schuldner – ebenso wie nach der Einstellung des Verfahrens – die Verfügungsbefugnis über eventuell noch vorhandenes Vermögen zurück, wenn diese Gegenstände nicht für eine Nachtragsverteilung hinterlegt oder erst nach dem Schlußtermin ermittelt wurden. Jeder Gläubiger kann seine Restforderung unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen, mithilfe des Tabellenauszugs einer festgestellten, unwidersprochenen Forderung sogar unmittelbar vollstrecken, wenn der Schuldner noch existiert (was bei einer juristischen Person normalerweise nicht der Fall ist) und nicht in das Verfahren zur Restschuldbefreiung eingestiegen ist.