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BGH: WEG kann den Einbau von Rauchmeldern beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht

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In 14 von 16 Länder ist die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern gesetzlich geregelt (Stand Januar 2016). Unterschiedlich geregelt ist, wer zum Einbau und zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” (= Wartung) verpflichtet ist. Ist es der Besitzer, also der Mieter/Nutzer, oder der Eigentümer?

Im Fall der Pflicht für den Eigentümer kann nach einer Entscheidung des BGH diese Pflicht die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) an sich ziehen. So lautet der Leitsatz des BGH (Urteil vom 8. Februar 2013 · Az. V ZR 238/11):

  1. Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.
  2. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Der einzelne Eigentümer muss sich dann der Mehrheitsentscheidung in der WEG-Versammlung beugen. Eine Übersicht über die Regelungen der einzelnen landesrechtlichen Bauordnung finden Sie hier.