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Die Abfindung im Arbeitsrecht

Unter Arbeitnehmern hält sich zum Teil hartnäckig die Vorstellung, bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sei vom Arbeitgeber grundsätzlich eine Abfindung zu zahlen. Tatsächlich besteht jedoch im Falle einer rechtmäßigen Kündigung nur in bestimmten Fällen ein Abfindungsanspruch. 1. Abfindungsanspruch nach Tarifvertrag, Sozialplan oder Individualarbeitsvertrag.

Ein solcher kann sich zum einen aus einem Tarifvertrag, einem Sozialplan oder – seltener – dem Individualarbeitsvertrag ergeben.

2. Abfindungsregelung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich

In der Praxis ist die Rechtmäßigkeit einer Kündigung oft streitig und der Arbeitgeber gerät im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung in Annahmeverzug und muss den Mitarbeiter, der zumeist nicht weitergearbeitet hat, für die gesamte Zeit seit der Kündigung weiter entlohnen. Der Arbeitgeber ist daher oft bereit, das Arbeitsverhältnis rechtssicher durch einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zu beenden oder im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einer vergleichsweisen Aufhebung des Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zuzustimmen.

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt, als Faustformel gilt ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Abfindung kann jedoch mehr oder weniger deutlich nach oben oder unten abweichen, je nachdem, wie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind und die beiderseitige Verhandlungsposition ist.

3. Abfindungsanspruch nach § 10 KSchG

Praktisch relativ selten ist die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG:

§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

§ 10 Höhe der Abfindung
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist und entweder dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und er deshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt oder eine Betriebszecken dienliche weitere Zusammenarbeit wischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten ist und deshalb der Arbeitgeber die Auflösung beantragt.

4. Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

In der Vergangenheit wurden zahlreiche Kündigungsschutzklagen allein mit dem Ziel erhoben, noch die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber zu erreichen. Um wenigstens einen Teil dieser Prozesse überflüssig zu machen, wurde ab dem 01.01.2004 in § 1a Kündigungsschutzgesetz ein gesetzlicher Abfindungsanspruch eingeführt:

§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs.2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs.3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, die Arbeitgeber die Abfindung in der Kündigung eine Abfindung verbindlich anbietet und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dem Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, trotz dieses Angebots Kündigungsschutzklage zu erheben. Zu bedenken ist jedoch, dass diese sich vorrangig auf die gerichtliche Feststellung richtete, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat und der Anspruch nach § 1a KSchG entfällt und eine Abfindungszahlung damit nur im Falle eines Vergleichs erreicht werden kann. Unter Umständen kann aber durch einen gerichtlichen Vergleich eine höhere Abfindung erreicht werden, wenn nämlich die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage gut sind.

4. Steuern und Sozialabgaben

Auf Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder vom Gericht ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Einkommenssteuer zu entrichten, wobei Steuerschuldner der Arbeitnehmer ist. § 3 Nr. 9 EStG sieht jedoch Freibeträge vor:

§ 3 Nr.9 EStG
[Steuerfrei sind] Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro.

Abfindungen als Ausgleich für den Verlust künftigen Arbeitsentgelts unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

5. Arbeitslosengeld

Die Abfindung kann sowohl zur Verhängung einer Sperrzeit als auch zu einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld führen.

a. Sperrzeit

Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III (Sozialgesetzbuch III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Beispiele dafür sind die Arbeitnehmerkündigung, der Aufhebungsvertrag (ohne vorausgegangene Kündigung des Arbeitsgerbers) oder die berechtigte verhaltsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist mit einer Sperrzeit zu rechnen, wenn im Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufgrund verhaltensbedingter Kündigung für beendigt erklärt wird. Keine Sperrzeit wird dagegen verhängt, wenn im Abfindungsvergleich erklärt wird, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung beendet wird.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Höchstbezugszeitraum verkürzt sich entsprechend.

b. Anrechnung auf das Arbeitslosengeld

Seit dem 01.01.1999 wird eine Abfindung grundsätzlich nicht mehr auf das Arbeitslosengeld angerechnet, es sei denn, der Arbeitnehmer verzichtet gegen die Abfindung auf Einhaltung der Kündigungsfristen. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der „abgekauften Kündigungsfristen“.

In diesem Fall wird – anders als bei der Sperrzeit – der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes nur hinausgeschoben, der Zeitraum, in dem der Anspruch ruht, wird „hinten angehängt“.

Um welchen Betrag sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert, hängt vom Alter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.