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Mandanteninformationen – Ausgabe Nr. 4/2012 (Juli/August)

Themen dieser Ausgabe

  • Abzug von Schuldzinsen für betriebliche Investitionen

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen

  • Fahrtenbuch: Angabe nur des Straßennamens

  • Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im Kalenderjahr

  • Handschriftliches Fahrtenbuch

  • Firmenwagen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers

  • Sanierung des Eigenheims

  • Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir auch in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt. Ein Schwerpunkt bildet diesmal das Thema „Firmenwagen“:

 

 

steuerrecht

 

Unternehmer

Betriebsausgaben: Abzug von Schuld­zinsen für betriebliche Investitionen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung zwei grundlegende Aussagen getroffen, wann betrieblich veranlasste Schuldzinsen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind:

  1. Wird ein Darlehen auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt und finanziert der Unternehmer damit innerhalb von 30 Tagen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sind die Darlehenszinsen trotz sog. Überentnahmen uneingeschränkt abziehbar.

  2. Auch Kontokorrentzinsen sind trotz sog. Überentnahmen uneingeschränkt abziehbar, soweit die Kontokorrentverbindlichkeit durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstanden ist.

Hintergrund: Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt nach dem Gesetz aber nicht, soweit der Unternehmer „Überentnahmen“ getätigt hat, d. h. seine Entnahmen höher sind als seine Einlagen und der Gewinn. Hiervon gibt es aber wiederum eine Rückausnahme: Trotz „Überentnahmen“ sind die Schuldzinsen vollständig absetzbar, soweit das Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet worden ist.

Streitfall: Ein Unternehmer nahm drei KfW-Darlehen auf, die auf sein betriebliches Kontokorrentkonto (Girokonto) ausgezahlt wurden. Die Darlehen wurden zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für den Kauf diverser Maschinen gewährt. Der Unternehmer setzte sowohl die Darlehenszin­sen als auch die Kontokorrentzinsen als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt stellte hingegen sog. Überentnahmen fest und kürzte den Schuldzinsenabzug um ca. 12.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt trotz der „Überentnahmen“ einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug für denkbar, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung im Streitfall zurück. Dabei muss das FG von folgenden Grundsätzen ausgehen:

  1. Zinsen für die KfW-Darlehen

  • Die Zinsen für die KfW-Darlehen sind trotz „Überentnahmen“ uneingeschränkt abziehbar, soweit die KfW-Darlehen tatsächlich für den Kauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet worden sind.

  • Dies ist der Fall, wenn die Darlehen auf ein Kontokor­rentkonto ausgezahlt und von dem Kontokorrentkonto innerhalb von 30 Tagen die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezahlt werden.

  • Werden die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aber erst nach Ablauf von 30 Tagen bezahlt, muss der Unternehmer den Finanzierungszusammenhang zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto und der Bezahlung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachweisen. Je größer die Anzahl und der Umfang der Zahlungsvorgänge auf seinem Kontokorrentkonto sind, desto schwieriger wird der Nachweis sein.

  1. Kontokorrentzinsen

Auch die Kontokorrentzinsen können uneingeschränkt abziehbar sein, soweit der Negativsaldo des Kontokorrentkontos durch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entstanden ist. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist der uneingeschränkte Schuldzinsenabzug im Fall von „Überentnahmen“ also nicht auf normale Darlehenszinsen beschränkt, sondern erfasst auch Kontokorrentzinsen.

Hinweise: Im zweiten Rechtszug muss das FG nun prüfen, ob die Bezahlung der angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb von 30 Tagen nach Auszahlung der KfW-Darlehen erfolgt ist. Ist dies der Fall, können die Zinsen für die KfW-Darlehen uneingeschränkt abgezogen werden.

Hinsichtlich der Kontokorrentzinsen ist zu unterscheiden, inwieweit

  • der Kontokorrentkredit der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens diente (insoweit vollständige Absetzbarkeit der Zinsen),

  • mit dem Kontokorrentkredit sonstige betriebliche Aufwendungen bezahlt wurden (insoweit nur anteilige Absetzbarkeit, soweit „Überentnahmen“ getätigt wurden), oder

  • der Kontokorrentkredit privat veranlasst war (insoweit keine Absetzbarkeit).

Die Ermittlung der abziehbaren Zinsen kann nach der sog. Zinszahlenstaffelmethode oder im Wege der Schätzung erfolgen.

Für Unternehmer, die keine „Überentnahmen“ getätigt haben, hat die Entscheidung keine Bedeutung, weil sie betrieblich veranlasste Aufwendungen uneingeschränkt absetzen können. Uneingeschränkt möglich ist der Schuldzinsenabzug trotz „Überentnahmen“ im Übrigen auch dann, wenn das Darlehen auf ein gesondertes Konto ausgezahlt wird, von dem dann die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezahlt werden.

Neue Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen voraussichtlich erst ab 2013

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert die bishe­rige Übergangsregelung beim Buch- und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen bis zum Jahresende und verzichtet somit zunächst auf die von Seiten der Unternehmen und ihren Verbänden heftig kritisierte sog. Gelangensbestätigung. Mit diesem Formular sollten die Exporteure eigentlich die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen seit 2012 nachweisen. Das BMF hat betont, beim Exportnachweis nicht hinter die bis 2011 geltende Rechtslage zurücktreten zu wollen.

Hintergrund: Zum 1. 1. 2012 wurde die UStDV durch den Gesetzgeber geändert. Zentrale Änderungen erfolgten dabei u. a. beim Nachweis für die Steuerbefreiung von Warenlieferungen in andere EU-Staaten. Statt des bisher geforderten Versendungsnachweises, der regelmäßig durch den Frachtbrief der Spedition geführt wurde, soll der Belegnachweis unabhängig davon, ob es sich um eine Eigenbeförderung und Abholung handelt oder ob eine Spedition die Ware liefert, aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sog. Gelangens­bestätigung.

Mit der Gelangensbestätigung versichert der Käufer, die Ware tatsächlich in dem anderen EU-Staat erhalten zu haben. Problematisch ist hierbei, dass die Gelangensbestätigung u. a. eine Unterschrift des Abnehmers sowie bei Beförderung und Versendung durch den Unternehmer bzw. eine Versendung durch den Abnehmer Angaben zu Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im anderen EU-Staat umfassen muss. Gerade in der erforderlichen Abnehmerbestätigung wird eine Erschwerung gesehen. Denn diese Regelung nach dem deutschen Steuerrecht dürfte vielen Abnehmern fremd sein, sodass sie die Bestätigung regelmäßig rechtlich werden prüfen lassen. In der Zwischenzeit muss der exportierende Unternehmer mit der Unsicherheit leben, ob er letztlich Umsatzsteuer zahlen muss oder nicht. Außerdem kann bei Reihengeschäften, bei denen die Ware vom Endkunden abgenommen wird (und nicht vom Kunden des Unternehmers), der Kunde des Unternehmers selbst den Empfang der Ware gar nicht bestätigen.

Befördert der Abnehmer die Ware, reicht in der Gelangensbestätigung die Angabe von Ort und Tag, an dem die Beförderung endet.

Kann der Unternehmer die Gelangensbestätigung nicht vorlegen, wird die Steuerbefreiung nur gewährt, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Gegenstand tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist. Ihn trifft insoweit die Beweislast.

Auch der Buchnachweis sollte geändert werden. Neben der Menge und der genauen Bezeichnung des Gegenstands bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b UStG ist eine buchmäßige Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer vorgesehen. Die Fahrzeug-Identifikationsnummer muss im Übrigen auch in der Gelangensbestätigung enthalten sein.

Aktuell: Nach zahlreichen Protesten in der Wirtschaft hatte das BMF Vereinfachungen und Erleichterungen versprochen und die Einführung der Neuregelung zunächst auf den 1. 7. 2012 verschoben. Diese sog. Nichtbeanstandungsregelung wurde nun nochmals verlängert, und zwar bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung der UStDV (voraussichtlich zum 1. 1. 2013). Dies bedeutet, dass die Buch- und Belegnachweise nach der bis zum 31. 12. 2011 geltenden Rechtslage weiter geführt werden dürfen. In einem endgültigen Schreiben des BMF, das dann Bezug auf die nochmals geänderte UStDV nimmt, sollen dann Einzelfragen abschließend einheitlich geregelt werden. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Firmenwagen

Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei Angabe nur des Straßennamens

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn das Ziel der jeweiligen Fahrt vollständig eingetragen wird. Dazu gehören der Name des aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartners und der angefahrene Ort. Nur der Straßename ohne Angabe der Hausnummer und ohne Angabe des Kunden bzw. Geschäftspartners reichen nicht aus.

Hintergrund: Wer einen Dienstwagen auch für Privatfahr­ten nutzt, muss den Nutzungsvorteil versteuern: entweder nach der sog. 1-%-Regelung, bei der monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt wird, oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode. Bei der Fahrtenbuchmethode werden nur die tatsächlich unternommenen Privatfahrten mit ihrem Anteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs versteuert. Voraussetzung hierfür ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

Streitfall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nutzte einen Dienstwagen auch für Privatfahrten, die er nach der Fahrtenbuchmethode versteuern wollte. Die Ziele trug er im Fahrtenbuch überwiegend nur mit dem Straßennamen, aber ohne Hausnummer und ohne Name des besuchten Kunden bzw. Geschäftspartners ein; z. T. nannte er auch die Namen der Kunden. Als das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkannte, reichte er im Klageverfahren vollständige Unterlagen über die besuchten Ziele ein.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte das Fahrtenbuch nicht an. Daher musste der Geschäftsführer den Nutzungsvorteil nach der 1-%-Methode versteuern. Hintergrund ist, dass die Angaben im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen. Zugleich muss die Richtigkeit der Angaben mit einem vertretbaren Aufwand nachprüfbar sein. Deshalb ist die Angabe des Namens des Kunden bzw. Geschäftspartners unverzichtbar. Wurde kein Kunde oder Geschäftspartner besucht, muss der berufliche oder betriebliche Zweck der Reise angegeben werden. Bloße Ortsangaben genügen nur dann, wenn sich aus ihnen der aufgesuchte Kunde/Geschäftspartner zweifelsfrei ergibt. Zumindest muss sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lassen; diese Unterlagen dürfen ihrerseits aber nicht ergänzungsbedürftig sein.

Fazit: Der BFH macht deutlich, dass im Fahrtenbuch die essentiellen Angaben wie der Name des besuchten Kunden bzw. Geschäftspartners und der besuchte Ort enthalten sein müssen. Fehlen derartige Angaben, können sie nicht mehr nachträglich ergänzt werden. Zulässig ist es hingegen, die Namen der besuchten Kunden durch Nummern zu ersetzen, wenn sich die Nummern anhand einer gesonderten Aufstellung entschlüsseln lassen (z. B. Kundennummer). Kleinere Mängel führen ferner nicht dazu, dass das Fahrtenbuch steuerlich nicht anerkannt wird.

Kein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres

Ein Fahrtenbuch, das nicht während des gesamten Kalenderjahres geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Streitfall: Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 1. Mai des Streitjahres, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil jedoch auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1-%-Methode. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Möglichkeiten zur privaten Nutzung des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Entscheidung: Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht, sondern bestätigte das Finanzamt: Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken des Gesetzes. Außerdem berge dies eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar. Aus diesen Gründen seien die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun abschließend entscheiden wird.

Handschriftlich geführtes Fahrtenbuch muss leserlich sein

Ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Handschrift lesbar ist. Zudem müssen die gemachten Angaben widerspruchsfrei sein. Dies ist nicht der Fall, wenn Fahrten zu ein und demselben Ziel mit deutlich abweichenden Entfernungen einge­tragen werden.

Streitfall: Der Kläger wollte den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung seines Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Das handschriftlich geführte Fahrtenbuch konnte das Finanzamt aber z. T. nicht lesen. Außerdem gab der Kläger bei mehreren Fahrten zu ein und demselben Ziel Entfernungen zwischen 232 km und 288 km an. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten das Fahrtenbuch nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Ansicht an. Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein, und zwar nicht nur für den Steuerzahler selbst, sondern auch für das Finanzamt. Das Fahrtenbuch dient dem Steuerzahler nicht als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Zudem müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch widerspruchsfrei sein. Mehrere Fahrten zu ein und demselben Ziel sollten daher mit derselben Entfernung im Fahrtenbuch eingetragen werden. Jedoch kann der Steuerpflichtige bei einzelnen Fahrten auch eine längere Strecke wählen, die verkehrsgünstiger ist. Bei erheblichen Abweichungen wird aber von privaten Umwegfahrten ausgegangen.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Firmenwagen sind Werbungskosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Streitfall: Der Kläger leistete Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa 2.000 €. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab. Das beklagte Finanzamt minderte dagegen die Gesamtkosten um diesen Betrag. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei wegen eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums nicht anzuwenden.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger nun Recht. Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Die gesetzliche Vorschrift lasse keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen habe. Die Zuzahlungen des Klägers seien allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften – des
Privatnutzungsvorteils – handele.

Alle Steuerzahler

Sanierung des Eigenheims

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Sanierungskosten am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden: Grundsätzlich absetzbar sind solche Aufwendungen nur, wenn von dem Gebäude konkrete Gesundheitsgefähr­dungen für den Steuerzahler oder seine Familienmitglieder ausgehen. In den drei aktuellen BFH-Entscheidungen zu dem Thema ging es z. B. um die Beseitigung von echtem Hausschwamm, die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches sowie das Abstellen unzumutbarer Geruchsbelästi­gungen. Darüber hinaus dürfen Betroffene nicht den jährli­chen gesetzlichen Eigenteil bei den außergewöhnlichen Belastungen aus den Augen verlieren. Dieser richtet sich nach Familienstand sowie Kinderanzahl und beläuft sich auf immerhin 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Entscheidungen: Die BFH-Richter stellten beim Steuer­abzug klar: Waren beim Erwerb des Grundstücks die gravierenden Mängel bereits erkennbar, scheidet der Abzug aus. Außerdem muss der Eigentümer zunächst versuchen, den Verkäufer oder einen Dritten für die Schäden in Regress zu nehmen. Des Weiteren muss sich der Immobilienbesitzer auch den aus der Sanierung resultierenden Vorteil „Neu für alt” anrechnen lassen. Wie der Steuerzahler in solchen Fällen die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten belegt, bleibt ihm überlassen, d. h. ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten ist nicht zwingend vonnöten.

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld negativ auswirken: Zwar hat der Gesetzgeber seit 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 € gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschrän­kung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen hiervon sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstän­dige im Nebenberuf. In den Monaten, in denen die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird, entfallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge.

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen (z. B. als Ferienjobber) höchstens zwei Monate pro Jahr die 20-Stunden-Grenze überschreiten. Diese Grenze muss im Jahresdurchschnitt aber insgesamt eingehalten werden. Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Unter 18-Jährige dürften aber auch selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind selbstverständlich die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.