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Verdachtspfändungen auf Konten

Der BGH hat entschieden, dass in größeren Städten zumindest auch bis zu zehn parallele Pfändungs- und Uberweisungsbeschlüsse zulässig sind. Ein solches Vorgehen ist keineswegs rechtsmissbräuchlich, sondern eine Reaktion der Rethtspraxis darauf, dass das deutsche Vollstreckungsrecht dem Gläubiger keine effektiven Aufklärungsmöglichkeiten an die Hand gibt. Im vorliegenden Fall hat das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses in Höhe von EUR 502,97 gegen drei Drittschuldner, nämlich Banken die am Wohnsitz des Schuldners Filialen unterhielten, zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige „Ausforschungspfändung“. Dies entspricht der durchaus herrschenden Praxis, wonach „Verdachtspfähdungen“ unzulässig sind, der Gläubiger vielmehr im Vollstreckungsantrag den jeweiligen Drittschuldner und das bei diesem konkret unterhaltene Konto hinreichend bestimmt bezeichnen muss. Begründet wird dies mit dem Schutz des Drittschuldners: Die ihn treffende Auskunftspflicht nach § 840 ZPO, welche zudem. haftungsrechtlich sanktioniert ist (§ 840 II 2 ZPO), werde über Gebühr „strapaziert“, wenn die Gerichte derartige Anträge zuließen. Der BGH hat dieser Praxis nun ein Ende gemacht und die Verdachtspfändung ist zulässig.

Der BGH ist auch nicht der Erwägung des Beschwerdegerichts gefolgt, der Gläubiger könne doch zunächst den Gerichtsvollzieher beauftragen, Vollstreckungsrnaßnahrnen am Wohnsitz des Schuldners vorzunehmen und nach Erteilung der „Fruchtlosigkeitsbescheinigung“ (i 63 GVGA).das Offenbärungsverfahren beantragen. Denn dieses (vom Gesetz vorgesehene) Verfahren ermöglicht keine effektive Sachaufklärung: Zwar muss der Schuldner im Offenbarungnerfahren nach § 807 ZPO seine Bankvetbindungen angeben. Ein bedrängter Schuldner wird jedoch im Zweifel seine Konten leer geräumt haben, bevor er die eidesstattliche Versicherung abgibt. Dieses Verfahren gibr dem Gläubiger weder hinreichende Informationen noch wird die „knappe Ressource Justiz“ effektiv eingesetzt, schließlich wird der Schuldner durch die (einschneidenden) Folgen des Offenharungsverfahrens. unverhältnismäßig belastet.

Die Entscheidung des BGH zeigt aber auch die dringende Reformbedürftigkeit des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, dass dem Gläubiger keine effektiven Aufklärungsmöglichkeit an die Hand gibt um Konten des Schuldners schnell und gezielt zu ermitteln. Der nun Senat zugelassene, parallele Zugriff auf mehrere Bankkonten erweist sich im Ergebnis als wenig ökonomisch; Zahlreiche Banken werden durch die Auskunftspflicht belastet, damit der Gläubiger im Ergebnis häufig ein einzelnes Konto beschlagnahmen lässt; die Justiz wird durch eine Vielzahl von Pfändungsanträgen unnötig beansprucht.

Ausländische Rechte enthalten beachtliche Alternativen: Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht ist in mehrfacher Hinsicht vorbildlich. Dort ist das Vollstreckungsgericht befugt, auf Antrag des Gläubigers beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzufragen, ob der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen (gegen den Arbeitgeber, gegen eine Bank) zustehen. In diesem Fall muss der Gläibiger im Vollstreckungsauftrag lediglich das Geburtsdatum des Verpflichtenden angeben, das er nach § 294a III östEO unschwer im zentralen Melderegister erfragen kann.

Die Information über die Bankverbindung wird nicht an den Gläubiger weitergegeben, sondern verbleibt beim Vollstreckungsgericht. Dieses erfährt von der Kontoverbindung des Schuldners und kann den Pfändungs- und Uberweisungsbeschluss gegen den Drittschuldner erlässen. Die Auskunft wird von den Sozialversicherungsträgern innerhalb weniger Tage erteilt. Dieses Verfahren entlastet nachhaltig den Gläubiger, den Drittschuldner, ja sogar den Schuldner. Schließlich wird die „knappe Ressource Justiz“ nicht durch unnötige Pfändungsversuche vergeudet. Die Kosten der behördlichen Auskunft sind als Vollstreckungskosten erstattungsfähig.

Die österreichische Regelung ist in Europa kein Einzelfall. Vergleichbare Auskunftsbefugnisse (der Vo!lstreckungsorgane) gibt es in der Schweiz, in Spanien, in Schweden, Portugal, Holland, Belgien, Luxemburg und seit dem 1. 4. 2004 auch in Frankreich. Diese Vollstreckungsrechte begrenzen die Weitergabe der Auskünfte freilich dahin, dass nicht der Gläubiger, sondern das jeweils beitreihende Vollstreckungsorgan die Informationen erhält.

Auch dem deutschen Recht ist ein derartiges „Auskunftsmodell“ keineswegs fremd. Das Familiengericht kann im Unterhaltsverfahren nach § 643 II ZPO Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Untethaltsschuidnern bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versorgungseinrichtungen, Versicherungsunternehmen Rentenversicherungsträgrn und (in Unterhaltsstreitigkeiten über Minderjährige) sogar bei den Finanzämtern erfragen. Nach § 643 III ZPO sind die bezeichneten Personen und Stellen verpflichtet, dem Ersuchen Folge zu leisten. In der Praxis hat sich diese Vorschrift als effektiv erwiesen.

Auch bei der Dtittschuldnererklärung erscheint das österreichische Recht vorbildlich: Die Drittschuldnererklärung wird dort formularmäßig erteilt. Auf den Kosten dieser Auskunft, die bekanntlich die Wirtschaft (vor allem Arbeitgeber und Banken) nachhaltig belasten können, leiben die Drittschuldner jedoch nicht sitzen. Vielmehr wird für jede Drittschuldnerauskunft eine (moderate) Gebühr gezahlt. Der Gläubiger streckt die Gebühr vor, im Ergebnis gehört sie zu den Vollstreckungskosten. Der BGH geht hingegen davon aus, dass die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO als gesetzliche Verpflichtung vom Drittschuldner wirtschaftlich zu tragen sei.