Einem Rechtsanwalt hat ein Unternehmer ein Werbe-E-Mail gesandt. Der Anwalt forderte das Unternehmen auf, derartige Zusendungen zu unterlassen, da er seine Erlaubnis dazu nicht erteilt hatte. Außerdem schickte er aufgrund der Abmahnung des rechtswidrigen Verhaltens eine Rechnung über 474,21 Euro an das Unternehmen. Das Unternehmen zahlte nicht und der Fall landete vor Gericht. Der Anwalt argumentierte dort, die unerlaubte Zusendung von Werbe-E-Mails sei ein Eingriff in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb und stelle damit eine unerlaubte Handlung dar.
Das Urteil des Amtsgericht München (Az. 213 C 29365/03):
Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität voraus. Bei einer einmaligen Zusendung kann davon keine Rede sein. Wer sich zur beruflichen Kommunikation des Mediums Internet bediene, müsse damit rechnen, dass andere Gewerbetreibende ebenfalls davon Gebrauch machen. Die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail begründet daher noch keinen Schaden beim Adressaten.
So hat bereits im Jahre 2001 das Amtsgericht Dachau argumentiert (Az. 3 C 167/01). Es konnte keine besondere Belästigung, welche die Gewährung von Schadensersatz rechtfertigen würde, auf Grund einer einzelnen Werbe-E-Mail erkennen (ebenso das Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2003, I-15 W 25/03)