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Impressumspflicht im Internet – Verstöße können teuer werden

§ 6 TDG bestimmt, dass Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste bestimmte Pflichtangaben in ihrem Impressum zu machen haben. Verstöße gegen § 6 TDG können sowohl wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben als auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Wortlaut des § 6 TDG

§6 [Allgemeine Informationspflichten]

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Adressatenkreis

Nach dem Wortlaut des § 6 TDG unterliegen nur Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste den gesetzlichen Pflichten dieser Vorschrift. Darunter fallen alle Anbieter, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Teledienste erbringen. Nach teilweise vertretener Ansicht fallen auch private Internetseiten unter die Kennzeichnungspflicht, da es bei allen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen im Internet Betroffenen möglich sein muss, den Verantwortlichen zu identifizieren. Diese weite Ansicht ist nicht unumstritten, dennoch empfiehlt sich auch für alle Anbieter privater Internetseiten, auf ein vollständiges Impressum zu achten.

Pflichten

Nach § 6 Nr. 1 TDG ist der Name und die Anschrift des Diensteanbieters anzugeben. Dabei muss es sich um eine zustellfähige Adresse und nicht etwa um eine Postfachadresse handeln. Bei juristischen Personen ist der Vertretungsberechtigte zu nennen, bei GmbHs also der Geschäftsführer, bei AGs der Vorstand.

§ 6 Nr. 2 TDG verlangt Angaben, die eine elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, also insbesondere die Email-Adresse und nach h.M. auch die Telefonnummer.

Wird der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, so verlangt § 6 Nr. 3 TDG Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, § 6 Nr. 4 TDG Angaben zur Registereintragung (z.B. Handelsregister und Nummer) und § 6 Nr. 5 TDG weitere Pflichtangaben für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte).

Die Pflichtangaben sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und verfügbar zu halten. Der Besucher darf also nicht vorher erst am Bildschirm scrollen müssen, es ist ebenfalls nicht ausreichend, wenn die Angaben erst über mehrere Zwischenschritte erreicht werden.

In der Regel ist es ausreichend, wenn die Pflichtangaben als „Impressum“ oder „Kontakt“ auf der Eingangsseite stehen oder diese einen entsprechenden Link aufweist. Sind allerdings direkte Links zu einzelnen Webseiten vorhanden, so muss jede Seite zumindest einen Querverweis auf das Impressum enthalten.

Folgenreiche Verstöße

a. Ordnungswidrigkeit

Nach § 12 TDG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Das Bußgeld beträgt bis zu EUR 50.000,00.

b. Wettbewerbsrecht

Außerdem besteht unter Umständen ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gem. §§ 1, 3 Gesetz betreffend den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Immer noch umstritten ist, ob § 6 UWG wertneutral und damit eine bloße Ordnungsvorschrift oder wertbezogen und damit wettbewerbsschützend ist.

Qualifiziert man § 6 TDG als wertneutrale Vorschrift, stellen Verstöße dagegen nur dann einen Sittenverstoß i.S.v. § 1 UWG dar, wenn bewusst und planmäßig gegen die Vorschrift verstoßen wird, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitwettbewerbern zu verschaffen.

Die Rechtsprechung tendiert jedoch eher dazu, § 6 TDG als wertbezogen einzuordnen. Die Norm wirke nämlich verbraucherschützend, weil sie der Anonymität von Diensteanbietern entgegenwirkt und so das Vertrauen des Verbrauchers in den elektronischen Geschäftsverkehr stärkt. Außerdem hat sie wettbewerbsschützenden Charakter, weil der Anbieter von Telediensten, der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sich dadurch einen ungerechtfertigten und sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Ob allerdings beispielsweise fehlende Angaben über das Registergericht hierfür schon ausreichen, erscheint zweifelhaft, sofern nur alle Angaben enthalten sind, die den Verantwortlichen des Teledienstes bezeichnen und eine Kontaktaufnahme mit ihm möglich machen.

Die Kosten für die Abmahnung durch einen Mitbewerber hat der Verantwortliche des Teledienstes zu tragen. Die Anwaltskosten hierfür betragen – ausgehend von einem Beispielsgegenstandswert von EUR 50.000,00 EUR 804,50 zzgl. MwSt.