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Mietrechtsreform

Einige wichtige Änderungen der Mietrechtsreform zum 01.09.2001: Betriebskosten:

  • Regelfall ist die Nettomiete mit Betriebkostenvorauszahlungen gem. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung.
  • Ist etwas anderes vereinbart, kann der Vermieters die Betriebskosten nach einem Massstab umlegen, der dem erfassten Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt (§ 556a BGB n.F.).
  • Die Abrechnungsfrist für Nebenkosten beträgt jetzt für alle Wohnungen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes und ist eine Ausschlussfrist. Die neuen Vorschriften gelten bereits für Abrechnungszeiträume, die nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform enden.
  • Kaution:

  • Zulässig sind höchstens 3 Nettomieten, die in 3 Raten gezahlt werden können.
  • Die Kaution sollte insolvenzfest (z.B. Sparbuch) angelegt werden.
  • Schönheitsreparaturen:

  • Die Mietrechtsreform enthält keine gesetzliche Regelung. Es verbleibt bei der bisherigen Rechtsprechung.
  • Mieterhöhung:

  • Mieterhöhung ist bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Vergleichsmietenverfahren oder einem qualifizierten Mietspiegel (§ 557 b BGB n.F.) möglich.
    Sie kann jetzt auch in allen Mietverhältnissen nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte vereinbart werden.
  • Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach dem alten § 2 MHG wird von 30% auf 20 % innerhalb von 3 Jahren gesenkt.
  • Beendigung des Mietverhältnisses:

  • Erleichterung der Eigenbedarfskündigung durch Anbieten von Ersatzwohnraum.
  • Der Abschluss von Zeitmietverträgen ohne Nennung eines gesetzlich zulässigen Befristungsgrund ist nicht mehr möglich.
  • Der Mieter hat weder eine Verlängerungsoption, noch kann er sich auf die Sozialklausel oder den Räumungsschutz berufen.
  • Für Mieter ist beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietverhältnissen höchstens 3 Monate.
    Besserer Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigentumswohnungen (3-10 Jahre).