Eine betriebsbedingte Kündigung bleibt auch bei einer nachträglichen Besserung der Auftragslage wirksam. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klagen von sechs Sachbearbeitern gegen ein Zeitarbeitsunternehmen zurück (Az: 4/17 Ca 2822/03). Die Arbeitnehmer waren wegen Wegfalls eines Großkunden entlassen worden. Nur zwei Tage nach dem Ende der Arbeitsverhältnisse erhielt das Zeitarbeitsunternehmen jedoch einen neuen Auftrag, für den wiederum Sachbearbeiter gebraucht wurden. Dennoch verweigerte die Firma die Rücknahme der Kündigung.
Laut Urteil hätten die Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Firma noch während der laufenden Kündigungsfrist von dem neuen Auftrag erfahren hätte. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sei ein solcher Anspruch jedoch nicht mehr geltend zu machen, so der Vorsitzende Richter.