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Besserer Schutz für Altersteilzeitkonten

Ab dem 1. Juli 2004 müssen im Rahmen von „Harz III“ alle so genannten Wertguthaben aus flexiblen Arbeitsverträgen, wie der Altersteilzeit, gegen Insolvenz geschützt werden. Die wenigsten Unternehmen haben sich aber bisher darum gekümmert. Dies soll sich nun ab dem 1. Juli gründlich ändern. Dann ist durch die zum Jahreswechsel wirksam gewordenen Hartz-Gesetze für neue Altersteilzeit-Verträge eine Insolvenzsicherung zwingend vorgegeben – im Falle der Zuwiderhandlung drohen Geschäftsführern und Vorständen bei einer Insolvenz neben der persönlichen zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen. Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten zur Insolvenzsicherung ab 01.07.2004:

Die Deckung des Insolvenzrisikos kann über eine Versicherung oder über die Anlage der Wertguthaben in einen Fonds bzw. in eine Art Kapitallebensversicherung, gesichert werden. In beiden Fällen muss der Arbeitnehmer eine persönliche Wertgutschrift erhalten, die seinen Anspruch bescheinigt und die er im Falle einer Insolvenz unabhängig vom Weiterbestand des Unternehmens einlösen kann.

Erfolgsmodell Altersteilzeit
Seit der Gesetzgeber 1996 Vereinbarungen zur Altersteilzeit ermöglichte, hat sich die Zahl der Altersteilzeitbeschäftigten jedes Jahr um über 50 Prozent erhöht. Ende 2001 nutzten bereits 21 Prozent aller Arbeitnehmer im Alter von 50 bis 64 Jahren diese Form der Arbeit. Die Arbeitszeit kann dabei nach den Bedürfnissen des Unternehmens und den Wünschen der Arbeitnehmer flexibel verteilt werden. In der Praxis werden vor allem zwei Modelle genutzt: Die verringerte Wochenarbeitszeit oder das so genannte Blockmodell. Letzteres stellt die gängigste Variante dar. Dabei arbeitet der Altersteilzeitbeschäftigte die erste Hälfte der Vertragszeit normal weiter und nimmt dann die zweite Hälfte der Zeit frei, als Art Vorruhestand sozusagen.

Nachweispflicht
Obwohl bereits seit 1998 eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Wertguthaben aus verblockter Altersteilzeit gegen Insolvenz zu schützen, haben nur wenige Unternehmen diese Vorkehrung bereits getroffen, da die Nichterfüllung der Insolvenzpflicht bisher keine unmittelbaren Sanktionen nach sich zog und niemand nachfragte. Ab dem 1. Juli 2004 hat nun der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Insolvenzsicherung seiner Guthaben im Blockmodell, die ihm der Arbeitgeber alle sechs Monate schriftlich nachweisen muss. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf eines Monats eine Bürgschaft verlangen.

Zwei Wege mit Vor- und Nachteilen
Es gibt nun zwei Möglichkeiten, der Insolvenzsicherungspflicht nachzukommen: die vollständige Auslagerung der Wertguthaben in Form einer Geldanlage oder die teilweise Auslagerung über ein Versicherungsunternehmen:

Bei der teilweisen Auslagerung schließt das Unternehmen eine Kautionsversicherung über das Wertguthaben ab. Dafür erhält der Arbeitnehmer eine Bürgschaft der Versicherung, das Wertguthaben bei Insolvenz des Versicherten zu übernehmen. Das kostet je nach Bonität des Unternehmens etwa zwei Prozent der Bürgschaftssumme. Zusätzlich müssen bis zu 40 Prozent des Wertguthabens als Sicherung hinterlegt werden. Der Vorteil der Kautionsversicherung liegt im geringeren Mittelabfluss. Ihr Nachteil ist, dass die Zusagen nur bis zur nächsten Bonitätsprüfung Gültigkeit haben. Eine neue bankenmäßige Bonitätsprüfung ist jährlich erforderlich. Zudem wird der Mittelabfluss durch die Kautionsversicherung nur verzögert, nicht aber verringert.

Alternativ bietet sich die vollständige Auslagerung der Wertguthaben an einen Fonds oder eine Zeitkonten-Rückdeckungsversicherung an. Während der Fonds ein etwas höheres Risiko birgt, aber dafür bessere Zinsen verspricht, hat die Rückdeckungsversicherung den Vorteil einer garantierten Mindestrendite. Bei der Auslagerung der Wertguthaben entfallen nicht nur die jährlichen zwei Prozent Prämie, sondern es kommen sogar Zinsen dazu.