Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Corona-Verordnungen
Verstöße gegen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können jeden Bürger treffen.
Die Flut des tägliche Neuerungen und Änderungen können auch von juristischen Profis nicht mehr mit verfolgt werden. Für einen Eindruck der komplexen und schwer überschaubaren Systematik der einzelnen Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Normen, welche zudem jeweils nur für kurze Zeiträume gelten, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Website: https://dejure.org/corona-pandemie
Es kann daher nur empfohlen werden, bei den „Corna-Geboten“ wie Maskenpflicht und Kontaktbeschränkung gesunden Menschenverstand walten zu lassen. Es gilt der Grundsatz: Erlaubt ist alles, was nicht verboten ist. Dies ist eine Konsequenz der Privatautonomie, welche grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Der Einzelnen kann sein privates Verhalten frei gestalten und der Staat hat die individuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu ermöglichen und alle übermäßigen Einschränkungen zu vermeiden.
Die Vereinbarkeit des Impfzwanges – Impfpflicht im Rahmen der Corona-Pandemie – mit dem Grundgesetz ist zu bejahen. Die Impfung stellt zwar einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Er fällt jedoch unter den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Der Wesensgehalt des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit wird nicht durch einen Eingriff angetastet dessen Zielsetzung gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist.
So das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.07.1959, Az. I C 170.56, zur Pockenimpfung. Die Impfung muss aber angemessen und geeignet zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus und zum Schutz vor Infektionen sein. Hier sind aus Sicht des Unterzeichners aber noch viele Fragen offen.
Unabhängig von den komplizierten verwaltungs – und verfassungsrechtlichen Fragen ist der Bürger damit konfrontiert, dass er nur eingeschränkten Zugang jeweils abhängig von seinem individuellen Impf- und Teststatus zu seiner Arbeitsstelle, Geschäften, Freizeiteinrichtungen usw. hat. Hierbei kommt es sicherlich zu unschönen Auseinandersetzungen vor Ort, aber hierzu sind soweit ersichtlich – noch – keine nennenswerte Rechtsstreitigkeiten anhängig.
Anders ist es bei „Konflikten“ mit den Ordnungsämtern und der Polizei, welche die Einhaltung der Corona-Regeln mit Bußgeldern ahnden und in seltenen Fällen Strafverfahren eröffnen. Deswegen hier kurz ein Abriss zum Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahren (im folgenden OWi-Verfahren):
- Das OWi-Verfahren beginnt mit dem sogenannten „Vorverfahren“ in dessen Rahmen der Betroffene (= Person, die die OWi begangen haben soll) angehört wird. Meist erhält er einen sogenannten Anhörungsbogen. Ihm steht es dabei frei, sich zur Sache zu äußern oder nicht. Der Betroffene hat also das Recht zu schweigen. Er hat aber auch das Recht einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich um die weitere Vorgehensweise kümmert. Es empfiehlt sich durchaus, sich zum Vorwurf zu äußern; nur einräumen sollte man diesen nicht.
- Nach der Anhörung erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen kann. Wird form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, kommt es zu einem Hauptverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, so dass häufig eine Beweisaufnahme notwendig sein wird und anhand von Zeugenaussagen, Inaugenscheinnahme von Beweismitteln und der Anhörung von Gutachtern und Sachverständigen die Sachverhalt ermittelt wird.
- Nach Durchführung einer Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil, ob der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Gericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellt. Im Falle einer Verurteilung steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zu.
Lohn sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen die Corona-Verordnungen?
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Auf Grund der zahlreichen Recht- und Sachverhaltsfragen übernehmen häufig auch die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Rechtsverfolgung, d.h. die Kosten für den eigene Rechtsanwalt und auch Gerichtskosten, Gutachterkosten und Auslagen, im Falle dass man verurteilt wird.
