Mahnkosten in Höhe von 40 €

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Seit Juli 2014 gilt eine Pauschale in Höhe von 40,00 €, die von Schuldnern, die keine Verbraucher sind, im Falle des Verzugs verlangt werden kann. Die Pauschale ist auch dann fällig, wenn dem Gläubiger kein Verzugsschaden entstanden ist. Es soll sich wohl um eine Art pauschalierten Mindestschadensersatz handeln, der neben den Verzugszinsen gefordert werden kann. Die entsprechende Regelung im neuen § 288 Abs. 5 BGB lautet wie folgt:

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. …. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Wie sich aus dem letzten Satz der Vorschrift ergibt, ist die Pauschale auf etwaig geltend gemachte Rechtsverfolgungskosten anzurechnen. Was das konkret bedeuten soll, bleibt allerdings im Dunkeln. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung nicht eindeutig, ob zu den Kosten, auf die die Pauschale angerechnet werden soll, auch interne Verwaltungs- und Beitreibungskosten des Gläubigers zählen sollen. Mit dem Begriff „Rechtsverfolgungskosten“ werden in Deutschland nämlich typischerweise externe Kosten umschrieben, also z. B. die Kosten eines Inkassodienstleisters oder eines Rechtsanwalts, der mit der Beitreibung der Forderung beauftragt wurde, nicht aber der Aufwand, der dem Gläubiger intern durch Mahnungen etc. entsteht. Wäre die Regelung in diesem Sinne zu verstehen, bliebe dem Gläubiger letztlich kein Ersatz für interne Beitreibungskosten, wenn er z. B. nachgelagert noch einen Anwalt mit dem Forderungseinzug beauftragt und die Pauschale auf dessen Kosten angerechnet würde.

Die Gesetzesbegründung gibt ihrerseits keinen Aufschluss über die Intention des Gesetzgebers. Zu der Anrechnungsbestimmung in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB heißt es dort lediglich lapidar:

Absatz 5 Satz 3 regelt den Fall, dass der Gläubiger einen weiteren Verzugsschaden geltend macht. In Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/7/EU bestimmt er, dass sich der Gläubiger in diesem Fall den Pauschalbetrag anrechnen lassen muss, wenn er Rechtsverfolgungskosten geltend macht.

Danach scheint der deutsche Gesetzgeber davon ausgegangen zu sein, dass die mit der Neuregelung umgesetzte EU-Richtlinie eine grundsätzliche Anrechnung der Pauschale auf die Geltendmachung von Beitreibungskosten, egal ob intern oder extern, vorsehe. Dass diese Annahme stimmt, muss allerdings stark bezweifelt werden, denn Wortlaut und Erwägungsgründe der Richtlinie sprechen dagegen.