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Ansprüche auf Rückforderung der Gebühren für die Kreditbearbeitung für Kredit vor 2012 verjähren zum Ende des Jahres 2014

Nach höchster Rechtsprechung dürfen Verbraucher die Bearbeitungsgebühren von Krediten zurückfordern. Doch es droht die Verjährung für Verträge vor 2012 zum Ende des Jahres 2014.

Im Mai dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12; Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13), weil die erhobenen Bearbeitungsentgelte nach Ansicht des höchsten Gerichts kein Entgelt für gesonderte Leistung darstellen und deshalb nicht verlangt werden dürfen. Konsequenz ist, dass die betroffenen Verbraucher Rückerstattungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe gegen die Kreditgeber haben. Die Banken und die Sparkassen haben nämlich in vergangenen Jahren Bearbeitungsentgelte nach verschiedensten Mustern, meist in Höhe von 1% der Darlehenssumme, öfters aber auch in zunächst nicht bestimmter Höhe und später in einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen, als Entgelt für die Kapitalüberlassung erhoben. Zu Unrecht – so die Richter.

Mit zwei ganz aktuellen Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, wurde darüber hinaus entschieden, dass die regelmäßige Verjährung von 3-Jahren erst ab Ende 2011 zu laufen beginne, da erst zu diesem Zeitpunkt mit der maßgeblichen Kenntnis der Verbraucher zu rechnen wäre. So der Leitsatz des BGH: „Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.“ (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13)

Das bedeutet zunächst, dass auch Bearbeitungsgebühren, die vor 2011 ausbezahlt wurden, zurückgefordert werden können, wobei die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB zu beachten ist. Danach läuft Verjährungsfrist genau 10 Jahren nach dem Tag ab, am welchen der Anspruch entstanden ist. Für eine Bearbeitungsgebühr, die am 18.12.2004 überwiesen oder von der Darlehenssumme einbehalten wurde, läuft die Verjährungsfrist mit Ablauf des 18.12.2014 ab. Viel problematischer für anspruchsberechtigte Darlehnsnehmer ist aber, dass nach den Maßgaben der Rechtsprechung die regelmäßige (3-jährge) Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen beginnt. Das bedeutet, dass die Verjährung für die Rückforderung aller im Jahre 2011 und zuvor einbehaltenen Bearbeitungsentgelte mit Ablauf des 31.12.2014 eintritt, soweit keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden. An der Stelle ist aber besonders aufzupassen – eine Mahnung genügt zur Verjährungshemmung nicht. Vielmehr sind besondere Maßnahmen erforderlich, wie beispielsweise die Beantragung eines Mahnbescheides.

Fazit: Die Entscheidungen des BGH sind zunächst aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen und schaffen eine nicht unerhebliche Rückforderungsquelle. Aber – die Uhr für die verjährungsrelevante Geltendmachung für alle im Jahre 2011 und zuvor entstandenen Ansprüche tickt. Mit Ablauf dieses Jahres sind nur noch im Jahre 2012 und später entrichtete Bearbeitungsentgelte erstattungsfähig, die Zahl der erhobenen Bearbeitungsgebühren aus dieser Zeit ist aber erheblich gesunken. Aus diesem Grund ist eine rasche Prüfung der alten Darlehnsverträge angesagt.