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Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 16% und 7% auf 5% für den Zeitraum 01.07.-31.12.2020

Zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise beschlossen. Als zentrales Element zur Stärkung der Binnennachfrage wird der Mehrwertsteuersatz befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wie folgt gesenkt:

  • von 19 % auf 16 %
  • von 7 % auf 5 %.

Das ist mit einem entsprechenden Umstellungsaufwand verbunden – Sie müssen Ihre Rechnungsstellung umstellen und müssen auch auf die richtige Rechnungsstellung vom Vertragspartner achten damit Sie den Vorsteuerabzug nicht verlieren. z.B. Werden ab dem 1. Juli 2020 Belege mit 19 % (anstelle von 16 %) bzw. 7 % (anstelle von 5 %) ausgestellt, schuldet das Unternehmen auch diesen Steuerbetrag (§ 14c UStG), kann aber den erhöhten (falschen Betrag) nicht als Vorsteuer geltend machen.

Für welche Umsätze gelten die Änderungen?:

=> Die neuen Steuersätze sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderungsvorschriften ausgeführt werden:

Einige Beispiele:

  • Ware wurde am 30.06. geliefert – 19%; Ware wurde am 01.07 geliefert – 16%
  • Bei Leistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, wenn die Leistung beendet ist: z.B. Leistung im Zeitraum 11.05-05.07 erbracht: Rechnungsstellung mit 16% Umsatzsteuer. Wenn der Leistungszeitpunkt an der Grenze liegt 30.06/01.07 fällt, bitte Nachweise aufbewahren wann genau die Leistungserbringung erfolgt ist – im Juni oder im Juli
  • Bei Anzahlungen/ Vorauszahlungen und Leistungserbringung muss die Analyse, wann die Leistung erfolgt, fallbezogen durchgeführt werden.
  • Mietrechnungen: der Vertrag (wenn als Rechnung dient) muss durch einen Addendum für den Zeitraum angepasst werden. Das gleiche gilt auch für weitere Dauerverträge – z.B. Leasingverträge, etc. Wenn Einzelrechnungen vereinbart sind, müssen diese entsprechend ausgestellt werden.
  • Gutscheine – Verkauf von 10-er Karten für eine Leistung, etc. Eine Information zu Behandlung von Gutscheine erfolgt gesondert. Auch diese sind von der Änderung des Steuersatzes erfasst.

Eine genauere Anwendung der neuen Vorschriften, Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelungen bestehen zur Zeit nicht. Eine gesonderte Information folgt noch durch das Bundesfinanzministerium.