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Was Gewährleistung, Garantie und Herstellergarantie bedeuten

Gewährleistung – Garantie – Herstellergarantie: Begriffe, die manchen durcheinander bringen können. Im Folgenden sollen die drei Begriffe erläutert werden. Gewährleistung

Die Gewährleistung – seit dem 1. Januar 2002 auf 24 Monate festgelegt und in § 437 BGB verankert – betrifft immer nur die direkt miteinander in Kontakt tretenden Partner in einer Vertriebskette, also zum Beispiel Hersteller-Händler oder Händler-Endkunde.

Der Verkäufer steht bei der Gewährleistung dafür ein, dass die gehandelte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Was zunächst heißt, dass die Sache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss, aber auch bedeuten kann, dass Werbeaussagen zutreffen müssen, Montageanleitungen fehlerfrei und Lieferungen mengenmäßig richtig ausgeführt sein müssen.

Garantie

Aussagen zur Garantie finden sich seit Anfang des Jahres im neuen § 443 BGB. Bei ihr handelt es sich um eine zusätzliche, freiwillige Vereinbarung im Rahmen des Kaufvertrags, durch die der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr übernimmt, dass die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie).

Eine Garantie kann der Käufer von irgend jemandem ausgestellt bekommen. Insbesondere vom direkten Verkäufer oder dem Hersteller, aber auch von einem Dritten, zum Beispiel von einem Grossisten, einem Importeur oder einer Vertriebstochter. Wichtig ist dabei, dass der Inhalt der Garantieleistung freigestellt, also nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Herstellergarantie

Knifflig wird es für manche Käufer und Verkäufer, wenn der Begriff „Herstellergarantie“ ins Spiel kommt. Dieses Wort wird oftmals falsch verwendet, wenn zum Beispiel Aldi mit, 24 Monaten Herstellergarantie wirbt. Fakt ist, dass eine Herstellergarantie – wie der Name es sagt – nur der Hersteller selbst geben kann. Und, juristisch gesehen, nur an das letzte Glied in der Vertriebskette, also an den Endanwender. Bei der Herstellergarantie handelt es sich ebenfalls um einen inhaltlich freigestellten Vertrag zusätzlich zur Gewährleistung. Da sie ab der Auslieferung gilt, könnte sie theoretisch schon abgelaufen sein, bevor der Anwender das Gerät in Betrieb nimmt. Mit einer Herstellergarantie dürfte ein Wiederverkäufer in der Regel nichts zu tun bekommen – es sei denn, er ist selbst Endanwender eines Produkts.