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Erben und Vereben

Erbschaftsfragen sind ein heikles Thema, über das man nicht gerne spricht. Trotzdem geht es uns mehr oder weniger alle an. Mancher Familienzwist wäre zu vermeiden, wenn rechtzeitig überlegt würde, wem der Nachlass zufallen soll.

Soll die gesetzliche Erbfolge eintreten oder sollen Erben gezielt bestimmt werden? Wer eine letztwillige Verfügungen trifft, muss das System des deutschen Erbrechts beachten. Testamente wie „Ich vererbe alles meinem Hund Waldi“ geben Anlass zum Streit, denn Erben können nur natürliche oder juristische Personen sein und nicht Tiere. Will der Erblasser, dass die nächsten Verwandten erben und der Hund bei ihnen untergebracht wird, oder ist das Tierheim bedacht? Häufig übersieht der Erblasser auch, dass nicht einzelne Gegenstände vererbt werden können, sondern nur der gesamte Nachlass, d.h. alle Aktiva und Passiva. Wenn jemand einzelne Nachlassgegenstände erhalten soll, muss der Erblasser deutlich machen, ob es sich hierbei um ein Vermächtnis handelt oder eine Teilungsanordnung.

Über die Erbfolge kann durch Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Statt eines notariellen Testaments kann auch ein privatschriftliches Testament errichtet werden. In diesem Fall muss es vom Erblasser von Anfang bis zum Ende eigenhändig, also handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Es sollten Ort und Datum der Testamentserrichtung angegeben werden. Für die sichere Aufbewahrung bietet sich die Hinterlegung beim Nachlassgericht gegen eine geringe Gebühr an.Testamente können jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Dies geschieht durch eine neue Verfügung von Todes wegen, in der das frühere Testament ausdrücklich aufgehoben oder inhaltlich geändert wird, durch Vernichtung des Testaments oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.

Im Gegensatz dazu bleibt der Erblasser an getroffene Verfügungen in einem Erbvertrag, welcher nur vor einem Notar geschlossen werden kann, gebunden. Auch Ehegatten können in einem gemeinsamen Testament, das von einem Ehegatten handschriftlich geschriebenen und von beiden unterschrieben ist, gegenseitig bindende Verfügungen von Todes wegen treffen. Im sogenannten Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und den Letztversterbenden beerben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Der überlebende Ehegatte kann weder durch Erbvertrag noch durch Testament neu verfügen. Nicht gehindert ist er aber, zu Lebzeiten über sein Vermögen nach eignem Gutdünken zu verfahren.

Mit in die Überlegungen einzubeziehen, sind ggf. auch die Erbschaftssteuer und Pflichtteilsansprüche. Die optimale Lösung der Probleme macht eine massgeschneiderte rechtliche Gestaltung nötig.